Newsletter 2022-NR. 1

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Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 13.10.2021 – VIII ZR 91/20)

(Schonfristzahlung heilt nicht die ordentliche Kündigung)

Sachverhalt:
Der Mieter hatte im Jahre 2015 eine Wohnung in Berlin angemietet. In den Jahren 2018 und 2019 zahlte der Mieter jeweils nur eine geminderte Miete. Im Mai 2019 leistete er keine Zahlung. Wegen des Mietrückstandes i.H.v. 2.600,00 € erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Räumungsklage wurde dem Mieter am 08.06.2019 zugestellt. Daraufhin zahlte der Mieter am 21. und 22. Juni 2019 in zwei Beträgen den Gesamtrückstand.

Das Amtsgericht Berlin hat der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung stattgegeben. Das Landgericht Berlin war der Ansicht, dass auch die ordentliche Kündigung durch die Schonfristzahlung geheilt wurde und hat dies in sehr ausschweifenden Ausführungen versucht zu begründen. Im Ergebnis hat das Landgericht Berlin die Räumungsklage abgewiesen. Die Vermieterin hat Revision eingelegt.

Entscheidung:
Der BGH gibt, entsprechend seiner ständigen diesbezüglichen Rechtsprechung und mit sehr deutlicher Kritik des Landgerichts Berlin, der Vermieterin Recht.

Der BGH führt aus, bereits das methodische Vorgehen, mit welchem das Landgericht Berlin seine Auffassung der unmittelbaren Anwendung der Regelung zur Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung zu begründen versucht, missachtet die anerkannten Grundsätze der Gesetzesauslegung.

Das Berufungsgericht lässt auch die jüngere Gesetzgebungsgeschichte gänzlich außer Betracht. Aus dieser folgt eindeutig, dass der Gesetzgeber eine Erstreckung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung (bisher) ablehnt.

Die (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.
Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK)




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