Newsletter Januar 2014

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Gewerberaummietrecht (hohe Energiekosten – kein Mangel)
Sachverhalt:
Die Parteien haben 2007 einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem Gebäude abgeschlossen, dass schon zu DDR-Zeiten errichtet worden war. Vor der Anmietung der Mieträume hatte der Vermieter das Gebäude umfassend saniert, wobei die bereits vorhandene alte Fernwärme-Heizungsanlage und das vorhandene Belüftungssystem, die nur zentral eingestellt werden können, unverändert beibehalten wurden. Die Mieterin hat die Miete gemindert und dies damit begründet, dass die Heizungs- und Belüftungsanlage im Hinblick auf den geringen Publikumsverkehr in ihren Geschäftsräumen überdimensioniert sei und zudem nicht individuell und bedarfsgerecht eingestellt werden könne. Der Vermieter hat auf Zahlung der vollen Miete geklagt.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes liegt kein Mangel der Mietsache vor. Ein Mangel der Mietsache sei nur dann anzunehmen, wenn die „Ist-Beschaffenheit“ des Mietobjekts von der „Soll-Beschaffenheit“ der Mietsache abweicht. Sofern keine ausdrückliche Regelung zum „Soll-Zustand“ betroffen wurde, müsse anhand von Auslegungsregeln geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund des Vertrages vom Vermieter verlangen könne. Dabei sei nach der Verkehrsanschauung der bei der Errichtung des Gebäudes geltenden Maßstab anzulegen. Der Mieter hatte schon gar nicht behauptet, dass die Heizungsanlage zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht dem maßgeblichen technischen Standard entsprochen hat. Dies war vermutlich der Fall. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass der Mieter ohnehin keinen Anspruch auf Modernisierung einer vorhandenen und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Heizungsanlage habe.
( BGH Urteil vom 18.12.2013 – XII ZR 80/12 )
Wohnraummietrecht ( Untervermietung an Touristen)
Sachverhalt:
Der Mieter einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin hatte seine Vermieterin um Erlaubnis zur Untervermietung gebeten. Der Mieter benötige die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende, deshalb wollte er die Wohnung zeitweise untervermieten. Die Vermieterin erteilte die Untervermietungserlaubnis „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter. Die Vermieterin verlangte zusätzlich, dass der Mieter den Untermietern eine Postvollmacht erteilt, so dass alle bei den Untermietern zugegangenen Schreiben beim Mieter als zugegangen gelten. Einige Zeit später hat der Mieter die Wohnung im Internet zur teilweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen angeboten. Hierzu hat der Mieter Bilder der Wohnung ins Internet gestellt und die touristischen Vorzüge der Umgebung hervorgehoben. Die Vermieterin hat den Mieter abgemahnt und die Kündigung angedroht. Der Mieter setzte die Vermietung an Touristen fort. Die Vermieterin hat den Mietvertrag fristlos gekündigt und auf Räumung geklagt.
Entscheidung:
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Nach Ansicht des BGH war der Mieter nicht berechtigt, die Wohnung tageweise an Touristen zu belassen. Der BGH führt aus, dass eine Untervermietung von Wohnraum für gewöhnlich in der Weise stattfinde, dass der Mieter die Wohnung oder einen Teil davon mit Genehmigung des Vermieters einem Dritten auf unbestimmte Zeit oder für einen (nach Monaten oder Jahren) befristeten Zeitraum überlasse, jedenfalls für eine gewisse Dauer. Zudem spreche die von der Vermieterin verlangte Postvollmacht für den Untermieter gegen eine Vermietung an Touristen, da diese eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.
( BGH Urteil vom 08 .01.2014 – VIII ZR 210/13 )
Wohnungseigentumsrecht (Mobilfunksendeanlage auf dem Dach )
Sachverhalt:
Auf einer Eigentümerversammlung haben die Eigentümer mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Eine Eigentümerin war mit dem Beschluss nicht einverstanden und hat diesen angefochten.
Entscheidung:
Der BGH gibt der anfechtenden Eigentümerin Recht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Es müssen also alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer zustimmen. Der BGH führt aus, dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksenderanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stelle eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar, welche jeden Wohnungseigentümer der Gemeinschaft trifft.
( BGH Urteil vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 )



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